AGB Vermietung

ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN KT POWER RENTAL

A: Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrer

  1. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung oder durch verbindliche Onlinebuchung, die vom Vermieter per E-Mail
    bestätigt werden muss, zustande.
  2. Für Mietverträge besteht kein Widerrufsrecht.
  3. Die Mietzeit beginnt mit der Bereitstellung des Fahrzeuges zum vereinbarten Zeitpunkt.
  4. Die Mietzeit endet zu dem zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Zeitpunkt.
  5. Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden müssen. Darüber
    hinaus kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Mieter berechtigt ist, den Mietwagen an eine namentlich aufgeführte
    Person als berechtigten Lenker zu überlassen. Sofern der Mieter nach dem Mietvertrag berechtigt ist, den Mietwagen an einen von
    ihm zu bestimmenden Lenker zu überlassen, hat er die Auswahl des Lenkers sorgfältig zu treffen und insbesondere darauf zu
    achten, dass der Lenker im Besitz der für den jeweiligen Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist und auch die sonstigen nach
    der Fahrerlaubnis erteilten Auflagen einhält. Vorbehaltlich der genannten Regelung ist der Mieter nicht berechtigt, den Mietwagen
    entgeltlich oder leihweise an eine dritte Person zu überlassen, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung. Ein Verstoß führt zum Wegfall
    des gesamten Versicherungsschutzes.

B: Allgemeines

  1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges und vom Vermieter akzeptiertes
    Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass mit Adressnachweis vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs
    diese Dokumente nicht vorlegen, wird der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten. Entstandene Schäden müssen dem Vermieter
    ersetzt werden.
  2. Das Fahrzeug wird in ordnungsgemäßem, mängelfreiem und funktionsfähigem Zustand und mit vollem Tank übergeben und vom
    Mieter vollgetankt abgegeben. Etwaige Beschädigungen oder Abweichungen werden im Übergabeprotokoll festgehalten. Kraftstoffkosten
    während der Vertragsdauer gehen zu Lasten des Mieters. Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgestellt, wird der Vermieter
    die Betankung durch eigene Mitarbeiter durchführen und dem Mieter dafür Kosten in Höhe von 4,00 Euro pro Liter fehlenden
    Kraftstoffes in Rechnung stellen.
  3. Bei der Übergabe des Fahrzeuges wird ein gemeinsames Protokoll über den Zustand des Mietgegenstandes angefertigt und von
    beiden Vertragspartnern oder Ihren Bevollmächtigten unterzeichnet.
  4. Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen stellen alle Angaben des Mieters über die für den Mietvertrag wesentlichen
    Umstände einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar. Insbesondere erklärt der Mieter, dass er zur Zahlung des vereinbar-ten
    Mietpreises fähig ist.
  5. Mit Rücksicht auf den beiden Vertragsteilen bekannten außergewöhnlichen Risiken der Vermietung eines Kraftfahrzeuges verpflich-tet
    sich der Mieter, ohne jeglichen Alkohol- und/oder Drogeneinfluss zu fahren.
  6. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Es ist untersagt, das Fahrzeug für sportliche Zwecke, auf
    Rennstrecken und Wettkämpfe jeder Art zu benutzen bei denen es auf die Erzielung der Höchstgeschwindigkeit ankommt. Ferner ist
    eine Verwendung für Fahrzeugtests, Fahrsicherheitstrainings, Fahrschulübungen, zur gewerblichen Personenbeförderung und Beförderung
    von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen streng untersagt.
  7. Unsere Fahrzeuge sind mit einem GPS-Ortungssystem und Alarmanlagen ausgestattet.
  8. Das Fahrzeug darf nur in absperrbaren Garagen abgestellt werden.
  9. Der Mieter erklärt, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere hinsichtlich der Übernahme seiner Verpflichtungen,
    auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten Lenker des Mietwagens abgibt, so dass sämtliche Erklärungen auch für und
    gegen den bzw. die berechtigten Lenker wirken.
  10. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen während der Mietzeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen und
    zu führen. Zur Überprüfungspflicht gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendrucks,
    die Einhaltung der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten, wie z. B. zulässige Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges
    und Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch. Es ist nicht gestattet im
    Fahrzeug zu rauchen.
  11. Das Fahrzeug darf nur innerhalb von Deutschland genutzt werden. Fahrten in andere Länder sind durch den Vermieter zu genehmigen.
  12. Das Ausschalten der Traktionskontrolle/ESP, sowie Launch-Control-Starts sind strengstens untersagt. Jeder Launch-Control-Start
    während der Mietzeit wird mit 1.000 € berechnet. Unsere Fahrzeuge werden regelmäßig auf Launch-Control-Starts ausgelesen.

C: Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlungsbedingungen

  1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit dem Vermieter in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs, bei Verstoss gegen das Rauchverbot oder wenn das Fahrzeug mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, werden die Kosten für notwendige Innenreinigungen dem Mieter in Rechnung gestellt.
  3. Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und vom Vermieter genehmigen zu lassen. Bei Versagung ist der Mietwagen pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Auch bei lediglich mündlich vereinbarter Verlängerung des Mietvertrages bleiben sämtliche Vereinbarungen des ursprünglichen Mietvertrages wirksam. Wird eine Verlängerung des Mietvertrages nicht vorgenommen (gleich aus welchen Gründen), verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den vom Vermieter zugesagten Versicherungsschutz und die
    Haftungsreduzierung des Mieters. Ungeachtet dessen ist der Mieter verpflichtet, für die Dauer der ungenehmigten Überschreitung der
    Mietdauer den jeweiligen Mietpreis nach folgender Staffelung zu bezahlen:
    • bis 29 Minuten Verspätung: kostenfrei
    • 30 Minuten bis 59 Minuten Verspätung: 50% des Tagesmietpreises
    • ab 60 Minuten Verspätung: Tagesmietpreis

    Gesonderte Kosten für vertragliche Haftungsbeschränkung sind nicht zu bezahlen. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.
  4. Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis zzgl. Kaution ist im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer.
  5. Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Mietfahrzeug dem Vermieter am vereinbarten Ort, innerhalb der Geschäftszeit zurückzugeben, vorbehaltlich etwaiger im Mietvertrag getroffener Sondervereinbarungen. Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach vertragsgemässer Beendigung wird ein gemeinsames Protokoll über den Zustand des Fahrzeugs angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder Ihren Bevollmächtigten unterzeichnet.
  6. Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gegenüber dem Mietpreisanspruch des
    Vermieters berechtigt, es sei denn, die aufzurechnende Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  7. Wird mit Kreditkarte bezahlt, ist der Vermieter berechtigt, auch eventuell aufgetretene Schäden bzw. die Schadenselbstbeteiligungen über die
    Kreditkarte abzurechnen.

D: Schäden am Mietwagen

  1. Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrücklich erteilter Genehmigung des Vermieters in einer Fachwerkstatt des vermieteten Mietwagenfabrikats vorgenommen werden. Die Genehmigung des Vermieters ist entbehrlich, wenn dem Mieter vor Durchführung der Reparatur von der Fachwerkstatt verbindlich zugesagt wird, dass die Reparaturkosten nicht mehr als 90,00 Euro betragen. Der Vermieter erstattet die dem Mieter nach den vorangegangenen Bestimmungen entstandenen effektiven Kosten für die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der vom Mieter verauslagten und quittierten Originalrechnung, wenn der Mieter nachweist, dass Schäden und Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden bzw. die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges gegeben war.
  2. Schäden durch Unfall
    I. Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer
    Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht.
    II. Bei jedem Unfallschaden ist der Mieter verpflichtet:
    a) sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei.
    b) Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten, sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten und
    c) einen vollständigen Schadenbericht (Schilderung des Unfallortes einschließlich Skizze, der Unfallzeit sowie des Unfallherganges) nach Rückgabe des Fahrzeugs in der Mietstation zu erstellen und dem zuständigen Mitarbeiter des Vermieters zu übergeben.
    III. Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis zu erteilen oder durch sonstige Äußerungen,
    Zugeständnisse oder gar Zahlungen einer Regulierung des Schadensfalles durch die für den Mietwagen abgeschlossene
    Haftpflichtversicherung vorzugreifen.
    IV. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter sofort telefonisch, notfalls per E-Mail, von einem Unfall zu verständigen.
    V. Bei Rückgabe des Mietwagens hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden, Betriebsstörungen und Unfallschäden dem Vermieter anzugeben, selbst dann, wenn sie in der Zwischenzeit behoben sein sollten.

E: Haftung des Mieters

  1. Unbeschränkte Haftung des Mieters bei Überlassung an nichtberechtigte Lenker.
    I. Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im
    Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt.
  2. Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und berechtigten Lenkers
    I. Durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung kann die Selbstbeteiligung für Schäden am Mietwagen durch den Mieter und
    den berechtigten Lenker beschränkt werden. Eine solche vertragliche Haftungsreduzierung entspricht dem Leitbild einer
    Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter und der berechtigte Lenker für Schäden, bis zu einem Betrag in Höhe des
    vereinbarten Selbstbehalts pro Schadenfall. Die Haftung des Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht
    ausgeschlossen werden.
    II. Es besteht außerdem eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von
    100 Mio. Euro. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 15 Mio. Euro. In der Haftpflichtversicherung
    besteht ein Selbstbehalt von 1.000,00 Euro je Schadenfall.
    III. Der Mieter und der Lenker haften unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche
    Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Der Mieter und der Lenker stellen die Vermieterin von
    sämtlichen Buß-und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich
    solcher Verstöße von der Vermieterin erheben. Die Vermieterin wird im Falles eines Verkehrsverstoßes oder einer Straftat, die
    Daten des Mieters den zuständigen Behörden bzw. einem Geschädigten übermitteln, soweit dies gesetzlich erlaubt ist. Für die
    Bearbeitung von Bußgeldbescheiden oder sonstigen Anfragen von Behörden oder Dritten im Zusammenhang mit der Vermietung
    des Fahrzeuges, muss der Mieter für jede Anfrage eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 23,50 Euro inkl. Umsatzsteuer an die
    Vermieterin bezahlen. Die Aufwandsentschädigung ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Vermieterin einen höheren
    Aufwand nachweist oder der Mieter nachweist, dass der Aufwand geringer ist oder gar kein Aufwand entstanden ist.
    IV. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern oder Überbeanspruchung während der
    Mietzeit zurückzuführen sind. Dies gilt auch für Schäden, die auf das Abschalten des ESP oder Launch-Control-Starts
    zurückzuführen sind.
  3. Unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers trotz vertraglicher Haftungsbeschränkungen bei Unfällen,
    Diebstahl, Vandalismus etc.
    Die Haftungsreduzierung nach E. 2. gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle einer grob fahrlässigen
    Schadensherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem
    Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit
    analog § 81 Abs. 2 VVG bestimmt. Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter/Fahrer eine der Vertragspflichten gem. den Ziff. A.
    B. C3. dieser Bedingungen vorsätzlich verletzt. Im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist der Vermieter berechtigt, den
    Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zum Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu
    nehmen, wobei sich das Mass der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2 VVG bestimmt. Die Beweislast für das
    Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter/Fahrer. Mieter und Lenker haften ungeachtet der unter E. 2. und 3. vereinbarten
    Haftungsbeschränkung dem Vermieter in voller Höhe als Gesamtschuldner auf Schadensersatz:
    a. in allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung (Vermieter)
    gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den Versicherungsschutz gemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz entziehen darf,
    sowie darüber hinaus,
    b. bei Führen des Kraftfahrzeuges durch den Lenker schon bei geringster Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung,
    c. wenn der zur selbständigen Auswahl des Lenkers berechtigte Mieter den Mietwagen an einen Lenker übergibt, der nicht im
    Besitz der für den betreffenden Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist,
    d. wenn das Fahrzeug verkehrswidrig, für sportliche Wettkämpfe oder auf Rennstrecken genutzt wurde,
    e. bei nicht genehmigten Auslandsfahrten/Bundesgrenzüberschreitungen mit dem Mietfahrzeug.
  4. Umfang des zu leistenden Schadenersatzes:
    Im Haftungsfalle haben Mieter und Lenker folgende Schäden als Gesamtschuldner zu ersetzen:
    I. Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei einem
    Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzgl. des Restwertes. Weiter haftet der Mieter –
    soweit angefallen – für Abschleppkosten, Bergung und Rückführung, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem
    Vermieter entstehende Kosten und Mietausfall in Höhe von 60 % der Tagessätze der jeweils gültigen Preisliste.
    II. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der Buchstabe A bezeichneten weiteren Fahrer – haftet der Mieter für die
    Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten.

F: Haftung des Vermieters

Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, es sei denn der Anspruch hat eine Verletzung
von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht zum Inhalt, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden
beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Diese Regelung gilt auch für Schäden aus der
Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen. Der Mieter entbindet den Vermieter ausdrücklich von jeglicher Haftung für
Schäden oder Verluste an bzw. von Gegenständen, die mit dem Fahrzeug befördert oder in diesem zurückgelassen wurden.

G: Außerordentliche Kündigung

Der Vermieter ist berechtigt den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt
insbesondere: mangelnde Pflege des Fahrzeuges, unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch, vorsätzliche Beschädigung des
Mietfahrzeuges, der Versuch entstandene Schäden schuldhaft zu verschweigen oder zu verbergen, Nutzung des Fahrzeuges bei der
Begehung oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten, unerlaubte Weitervermietung des Fahrzeugs.

H: Stornobedingungen

  1. Eine Stornierung ist bis zu 72 Stunden vor Mietbeginn möglich. Im Falle einer Stornierung wird eine Stornogebühr fällig. Die Höhe
    der Stornogebühr richtet sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts:
    • bis 4 Wochen vor Mietbeginn: kostenfrei
    • ab Beginn der 4. Woche bis zum Beginn der 2. Woche vor Mietbeginn: 60% des Mietpreises
    • unter 2 Wochen bis 72 Stunden vor Mietbeginn: 85% des Mietpreises
  2. Als Mietpreis gilt der Gesamtmietpreis inkl. aller Gebühren und Extras.
  3. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist bei den Regelungen gemäß Absatz 1 berücksichtigt. Dem Mieter steht der Nachweis frei,
    dass dem Vermieter die in Absatz 1 genannten Ansprüche nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.
  4. Sollte der Mieter nicht zum vereinbarten Abholzeitpunkt erscheinen, wird der Vermieter die Reservierung zwei Stunden lang
    aufrechterhalten. Danach ist das Fahrzeug wieder für andere Kunden freigegeben. Dem Mieter wird in diesem Fall der
    Gesamtmietpreis in Rechnung gestellt. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden durch die Nichtabholung entstanden ist.

I: Einholen von Informationen bei Auskunfteien

Der Mieter stimmt zu, dass der Vermieter Auskünfte über ihn von der SCHUFA einholt.

J: Datenschutz

Die personenbezogenen Daten des Mieters und/oder Fahrers werden zum Zweck der Vertragsabwicklung für Zwecke der
Forderungseinziehung (Ziffer C), der Schadenabwicklung sowie für Zwecke der Ziffer E Pkt. 2 Nr. III von der Vermieterin erhoben,
verarbeitet und genutzt. Detaillierte Informationen zu Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Mieters und/oder Fahrers sowie
zu den Rechten zum Beispiel zum Beispiel zu Widerspruchsmöglichkeiten und zu Ansprechpartnern finden Sie unter www.kt-power-rental.de/datenschutzerklaerung

K: Schlussbestimmungen

  1. Es gilt deutsches Recht. Eine evtl. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen
    Geschäftsbedingungen beeinflussen die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes bzw. der übrigen Geschäftsbedingungen
    nicht. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der
    Bundesrepublik Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag Erfüllungsort und
    Gerichtsstand Starnberg.
  2. Der Mieter darf Ansprüche oder sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin
    auf Dritte übertragen.
  3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer
    rechtlichen Wirksamkeit der Textform, dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche
    Vertragsänderungen.
  4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages in
    seinen übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, entstehende Lücken entsprechend dem
    Sinngehalt und dem mutmasslichen Willen der Vertragspartner zu schliessen.
  5. Hinweis gemäss §36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Die Vermieterin wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor
    einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.